Projekt EA-MINT-BW

Prof. Dr. Max Emanuel Geis
Direktor der Forschungsstelle für Wissenschaft- und Hochschulrecht an der Friedrich- Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg:
Testverfahren im Hochschulzugangsrecht für Masterstudiengänge

Herr Prof. Dr. Max-Emanuel Geis gibt einen Einblick in die verfassungsrechtlichen Hintergründe des Zugangs- und Zulassungsrechtes – speziell hinsichtlich der Frage, ob unterschiedliche Bewerbergruppen unterschiedlich behandelt werden können, z.B. hinsichtlich einer Verpflichtung zur Teilnahme an Tests. Die Ausbildungsfreiheit nach Art.12 GG schließt EU-Bürger ein. Nicht-EU-Bürger können sich nur auf Art.2 GG (Handlungsfreiheit) berufen. Auch das Masterstudium unterfällt dem Schutzbereich von Art. 12 I GG. Insbesondere bei den ingenieurwissenschaftlichen Studiengängen ist davon auszugehen, dass der berufsqualifizierende Abschluss mit dem Masterabschluss erreicht wird. Für viele Studienfächer wird man für die zweistufige Studienstruktur bejahen können, dass ein Masterabschluss für die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig ist. Als völkerrechtliche Grundlage der Testmöglichkeit ist insbesondere die Lissabon-Konvention heranzuziehen. Die Unterzeichnerstaaten gehen weit über die EU hinaus. Werden entsprechende Abschlüsse nicht anerkannt, steht die Hochschule in der Pflicht, „wesentliche Unterschiede“ nachzuweisen. Dafür ist jeweils eine Gesamtschau anzustellen, in der auch das Bildungssystem eines Landes insgesamt zu bewerten ist. Bei Bachelor-Absolventen nach der Bologna-Konvention ist normalerweise die grundsätzliche Eignung für einen weiterführenden Master anzunehmen. Die fachspezifische Eignung kann bei BewerberInnen aus Drittstaaten getestet werden. Wenn Eignungstests von bestimmten Bewerbern aus speziellen Ländern verlangt werden, müssen diese Bewerber gleichbehandelt werden. Es besteht zwar ein Gestaltungsspielraum der Hochschule – aber die Verfahrenslegitimität ist durch entsprechend detaillierte Satzungen zu gewährleisten